AGB

1. Einbeziehung der Geschäftsbedingungen:

Falls umseitig nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, erfolgen sämtliche auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Verkäuferin ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihr ausdrücklich widerspricht. Abänderungen und Zusätze zu diesen Geschäftsbedingungen besitzen nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote:

(1) Alle Offerten erfolgen freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

(2) Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

(3) Verkäufe aus noch nicht eingetroffenen Partien verstehen sich stets „rechtzeitig und richtige Selbstbelieferung sowie glückliche Ankunft vorbehalten“.

3. Lieferumfang:

(1) Die vereinbarten Mengen sind Circa-Mengen und können von der Verkäuferin um bis zu 10 % über- bzw. unterschritten werden.

(2) Beim Verkauf von Rund- und Schnittholz aus dem Ausland gilt als Berechnungsbasis entsprechend der Auftragsbestätigung der Verkäuferin entweder das im Ankunftshafen durch vereidigte Vermesser ermittelte Ladungsmaß oder das nach den im Lieferland üblichen Vermessungsmethoden festgestellte Originalmaß vorbehaltlich offensichtlicher Messfehler. Für die Vermessung von in der Bundesrepublik produziertem Schnittholz gelten die Regeln der „Tegernseer Gebräuche“ (letzte Fassung).

(3) Sofern nicht ausdrücklich Nettomaßberechnung („nett tally“) vereinbart und bestätigt wurde, gilt für sämtliches Schnittholz immer Frischmaßberechnung („green tally“).

4. Verschiffung:

Die Verkäuferin informiert den Käufer schriftlich über die erfolgte Verschiffung.

5. Preise:

(1) Die Preise verstehen sich frei verladen ab Lager der Verkäuferin (FCA – frei Frachtführer). Sie gelten auf Basis der beim Abschluss geltenden Zölle, Exportabgaben, See-, Fluss-, Kanal-, LKW- und Bahnfrachten sowie Aus- und Einfuhrsteuern. Etwaige Erhöhungen gehen zu Käufers Lasten, ebenso wie Liegegelder und sonstige durch höhere Gewalt verursachten Zuschläge.

(2) Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Beschaffungskosten durch Änderung der Messtechnik, Veränderungen bestehender oder Einführung neuer Steuern oder sonstiger Abgaben, so ist die Verkäuferin berechtigt, bei der Berechnung eine entsprechende Preisberichtigung eintreten zu lassen.

(3) Bei FOB- und C&F-Kontrakten obliegt die Transportversicherung dem Käufer. Bei CIF-Kontrakten ist die Verkäuferin berechtigt, etwaige nach Kontraktabschluss entstehende Erhöhungen der Versicherung an den Käufer weiter zu belasten.

(4) Für den Fall, dass der Preis nicht in Euro, sondern in anderer Währung vereinbart worden ist, kann die Verkäuferin Zahlung in Euro unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Wechselkurses verlangen.  

6. Zahlung:

(1) Werden keine besonderen Zahlungsbedingungen genannt, sind sämtliche Rechnungen der Verkäuferin innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen.

(2) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden der Verkäuferin andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellt, dann ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Sie ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder bei gelieferter aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung zu verlangen.

(3) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Verkäuferin ausdrücklich schriftlich zustimmt, oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

7. Erfüllungsort:

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag folgenden Pflichten ist der Sitz der Verkäuferin in Hamburg. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass diese die Versendung der Ware übernimmt.

8. Leistungszeit, Leistungsstörungen, Verzug:

(1) Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anweisungen usw.-, auch wenn sie sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Gerät die Verkäuferin in Verzug, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, sofern er schriftlich eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme ablehne. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Teilverzug besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Käufer kein Interesse hat. Die Verkäuferin ist zur Teillieferung berechtigt.

9. Gefahrübergang:

(1) Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung durch eigene Fahrzeuge der Verkäuferin.

(2) Die Ware lagert vom Verkaufstag an für Rechnung und Gefahr des Käufers. Nimmt der Käufer die Ware trotz Andienung derselben nicht ab, so geht die Gefahr, falls noch nicht geschehen, spätestens zu diesem Zeitpunkt auf ihn über.

(3) Die Verkäuferin haftet nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse etc. Zur Versicherung der Ware ist sie nicht verpflichtet.

10. Eigentumsvorbehalt:

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt für die Verkäuferin; wenn der Wert des der Verkäuferin gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht der Verkäuferin gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit die Verkäuferin nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Käufer der Verkäuferin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des der Verkäuferin gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der Verkäuferin nicht gehörender Ware. Soweit die Verkäuferin nach diesem Punkt 10 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Käufer sie für die Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Verkäuferin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an die Verkäuferin abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(4) Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

(5) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß diesem Punkt 10 (Eigentumsvorbehalt) an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungen unverzüglich an die Verkäuferin weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotests oder begründeter Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann die Verkäuferin nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.

(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Verkäuferin die zur Geltendmachung von deren Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünften zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Verkäuferin zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Verkäuferin auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der Verkäuferin steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(9) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder –erforderlichenfalls nach Fristsetzung- vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Verkäuferin, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

11. Gewährleistung:

(1) Handlungsagenten und Reisende der Verkäuferin sind nicht befugt, irgendwelche Mängel oder Mängelansprüche anzuerkennen.

(2) Bei Verkäufen „wie besehen“ oder dergleichen sind Beanstandungen hinsichtlich der Menge, Abmessungen oder Qualität, sowohl wegen erkennbarer als auch geheimer Mängel, ausgeschlossen.

(3) Wird die Ware vor Versand vom Käufer besichtigt und nicht beanstandet, so ist jegliche spätere Beanstandung wegen Menge, Abmessungen und wegen offensichtlicher oder erkennbarer Fehler ausgeschlossen. Wird die Ware trotz schriftlichen Verlangens seitens der Verkäuferin vom Käufer vor Versand nicht besichtigt, so genehmigt er hierdurch Beschaffenheit, Menge und Abmessungen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, auf diese Rechtsfolge in dem schriftlichen Verlangen besonders hinzuweisen.

(4) Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am ersten Bestimmungsort anzeigen. Bei Schiffslieferungen endet die Rügepflicht eine Woche nach vollständiger Entlöschung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Mängelrügen und/oder Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Ware oder ihre Bezahlung zu verzögern oder zu verweigern.

(6) Bei Vermeidung des Verlustes seines etwaigen Gewährleistungsrechts ist der Käufer verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß und geschützt vor Witterungseinflüssen zu lagern und bei Beanstandungen unangebrochen bzw. ohne weitere Verarbeitung zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei berechtigten Beanstandungen kann –unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche- der Käufer nur Preisminderung, nicht aber Wandlung des Kaufvertrages oder Ersatzlieferung, verlangen.

(8) Für Mängel, die sich erst bei der Be- oder Verarbeitung zeigen, auch für sogenannte versteckte Mängel beim Rund- oder Schnittholz, haftet die Verkäuferin nicht.

(9) Bei Furnieren sind verschnittene Blätter bis zu 5 % nicht abzugsfähig. Bei Lieferung von Schälfurnieren müssen alle anfallenden Anschäler mit übernommen werden, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Stärkenunterschiede bis zu 1/10 mm müssen bei Furnieren toleriert werden. Maßgebend für die Berechnung ist die Einschnittstärke an den Messer- oder Schälmaschinen. Die Verkäuferin kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass Farbe und Struktur der Furniere einem zuvor überreichten Muster oder einer Vorlieferung entsprechen, da es sich um ein Naturprodukt handelt. Der Käufer hat deshalb Abweichungen zu tolerieren.

(10) Falls sich über die Höhe des Minderwertes zwischen Verkäuferin und Käufer keine gütliche Einigung erzielen lässt, so kann der Streitfall auf Wunsch der Verkäuferin durch das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg entschieden werden. Die Verkäuferin behält sich jedoch das Recht vor, in einem Streitfall auch das ordentliche Gericht anzurufen. Entscheidet sie sich für das Schiedsverfahren, so ist der Streit nicht nur über Qualitätsfragen, sondern auch über alle anderen aus dem Geschäft entstehenden Streitpunkte, insbesondere auch über Rechtsfragen, durch das Schiedsgericht zu entscheiden.

12. Verjährung:

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate, beginnend mit Kenntnis des Mangels, längstens aber   6 Monate.

13. Haftungsausschluss:

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit die Verkäuferin oder ihre leitenden Angestellten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Soweit Ansprüche auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, werden sie auf Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.

14. Abtretungsverbot:

Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Käufer nur mit Zustimmung der Verkäuferin abtreten.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand:

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.

(2) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnissen sich ergebenden Streitigkeiten Hamburg als Firmensitz der Verkäuferin.

16. Weitere Bedingungen:

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ) des Gesamtverbandes Deutscher Holzhandel e. V. sowie die Tegernseer Gebräuche (Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren) -jeweils in ihrer aktuellen Fassung-, soweit diese nicht mit den vorstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen.

17. Teilunwirksamkeit:

(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine solche Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.